Anwaltskosten: Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG
Sei es beim Abschluss wichtiger Verträge, bei Streitigkeiten mit Nachbarn, dem Vermieter oder dem Arbeitgeber, immer wieder wird man im alltäglichen Leben mit rechtlichen Problemen konfrontiert. Viele Menschen scheuen ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder dessen Beauftragung aus Angst vor den entstehenden Anwaltskosten.
Diese Sorge ist jedoch oft unbegründet: Es gibt sogar Situationen, in denen Ihnen gar keine oder nur ganz geringe Kosten entstehen.
- Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, werden die Kosten für die Beratung, die außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit möglicherweise von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Gerne setzen wir uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung, um die Kostenübernahme abzusprechen. Ihnen entstehen allenfalls die Kosten einer mit der Versicherung eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung.
- Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, für die Kosten eines Rechtsstreits aufzukommen, können Sie die so genannte Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragen. Über die diesbezüglichen Möglichkeiten beraten wir Sie gern. Bitte beachten Sie aber, dass Sie trotz der Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens vor Gericht unter Umständen die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite übernehmen müssen.
- Insbesondere bei Verzug der Gegenseite, einem Schadensersatzanspruch oder bei einem gewonnenen Zivilprozess kann Ihnen ein Anspruch auf Ersatz der eigenen Rechtsanwaltsgebühren gegen die Gegenseite zustehen.
Bereits im Rahmen eines ersten Gesprächs werden wir mit Ihnen über die bestehenden Möglichkeiten und das voraussichtliche Kostenrisiko sprechen.
Bei Rechtsanwaltsgebühren handelt es sich darüber hinaus um gesetzlich geregelte Gebühren, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, bis zum 30.06.2004: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO) ergeben. Die Höhe der Vergütung ist nach dem RVG grundsätzlich von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig. Darüber hinaus können auch Honorarvereinbarungen geschlossen werden; die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist seit dem 01.07.2008 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.